Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
FÜR LIEFERUNGEN DER:
Parts & Accessories
Traders (PAT) Europe BV, Haarspit 1, mit Sitz und Büroanschrift in 1724 BG
Oudkarspel, Niederlande
im Folgenden ‚Verwender‘ genannt
Artikel 1. Definitionen
In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ist mit ‘Verwender’ der Verwender
dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (PAT Europe BV) gemeint und mit
‚Käufer‘ der Nicht-Verbraucher oder ein Auftraggeber, der in der Ausübung
seines Unternehmens (Unternehmer) oder seines Berufs handelt.
Artikel 2. Anwendbarkeit dieser
Bedingungen
1. Diese Bedingungen gelten für alle Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots,
Angebote und Vereinbarungen zwischen dem Verwender und dem Käufer soweit von
diesen Bedingungen nicht ausdrücklich und schriftlich von den Parteien
abgewichen worden ist.
2. Die vorliegenden Bedingungen gelten im Verhältnis zwischen Verwender und
Käufer ebenfalls für alle Verträge mit dem Verwender, für deren Ausführung
Dritte beteiligt werden sollen.
3. Allgemeine Bedingungen des Käufers werden ausdrücklich zurückgewiesen.
4. Der Käufer, mit dem der Verwender einmal einen Vertrag unter diesen
Bedingungen abgeschlossen hat, ist mit der Anwendung dieser Bedingungen auf
alle nachfolgenden Vereinbarungen einverstanden.
5. Falls eine oder mehrere Bedingungen unwirksam werden oder sein sollten,
bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen davon unberührt.
6. Falls der Verwender sich zu irgendeinem Zeitpunkt nicht auf diese
allgemeinen Bedingungen beruft, hat dies nicht zur Folge, dass der Verwender
das Recht verliert, sich auf diese allgemeinen Bedingungen zu berufen.
Artikel 3. Angebote und Abschluss
1. Angebote des Verwenders sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich
etwas anderes angegeben wurde, und verpflichten den Verwender nicht, dem Käufer
die entsprechenden Sachen und/ oder Dienste zu liefern. Angebote – gleich ob
unverbindlich oder nicht- verfallen jedenfalls spätestens innerhalb von 14
Tagen ab Datum des Angebots.
2. Auf von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen kann sich der Käufer
nur berufen, wenn die abweichenden Bestimmungen ausdrücklich und schriftlich in
einem gesonderten Vertrag durch den Verwender angenommen worden sind. Im Falle
des Widerspruchs zwischen einer gesonderten Vereinbarung und diesen Bedingungen
gehen die Bestimmungen der gesonderten Vereinbarung den Bestimmungen dieser
Bedingungen vor.
3. In Angeboten des Verwenders genannte Lieferzeiten und andere für von dem
Verwender zu erbringende Leistungen genannte Fristen sind überschlägig und nur
zu Informationszwecken; eine Überschreitung davon berechtigt den (potenziellen)
Käufer daher nicht zum Schadenersatz oder Rücktritt.
4. Von dem Verwender angegebene Preise sind in EUR, es sei denn, es ist etwas
anderes angegeben. Sie beruhen auf einer Ausführung innerhalb der üblichen
Arbeitszeit und sind ohne Versand-, Verpackungs-, Ablieferungs- und
Installationskosten, Umsatzsteuer und andere hoheitliche Abgaben.
5. Bei einer zusammengesetzten Preisangabe ist der Verwender nicht verpflichtet,
einen Teil der in dem Angebot enthaltenen Sachen gegen einen entsprechend
anteilig reduzierten Teil des angegebenen Preises zu liefern (Teillieferungen).
6. Angebote gelten nicht ohne Weiteres für Nachbestellungen.
7. Die in einem Angebot angegebenen Preise sind ohne Mehrwertsteuer und ab
Werk, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes angegeben.
8. Der Vertrag zwischen dem Verwender und dem Käufer kommt erst zustande,
nachdem der Verwender dem Käufer den Auftrag schriftlich bestätigt hat bzw. der
Verwender innerhalb von vier Wochen nach Auftragserteilung mit der
tatsächlichen Ausführung angefangen hat. Verträge, die durch Vermittlung von
Handelsvertretern und/oder anderen (dritten) Personen abgeschlossen werden,
binden den Verwender erst, nachdem diese Verträge durch den Verwender
schriftlich bestätigt worden sind, bzw. wenn der Verwender tatsächlich mit der
Ausführung des Vertrags angefangen hat.
9. Änderungen hinsichtlich eines Vertrags werden nur wirksam, falls diese
schriftlich zwischen dem Verwender und dem Käufer vereinbart worden sind.
10. Bei Verkauf aus Lagervorrat kann die Rechnung die schriftliche Bestätigung
ersetzen.
Artikel 4. Informationsverpflichtung
Der Käufer ist verpflichtet, auf erstes Anfordern des Verwenders dem Verwender
alle Informationen, die für den Vertrag bedeutsam sein können, zu erteilen, wie
zum Beispiel, jedoch nicht ausschließlich, die zutreffende
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen, unter dem der Käufer bei
dem zuständigen Finanzamt gemeldet ist.
Artikel 5. Muster, Modelle und
Beispiele
Falls dem Verwender ein Modell, Muster oder Beispiel gezeigt oder überlassen
wird, erfolgt dies nur zur Veranschaulichung. Die tatsächlichen Eigenschaften
der zu liefernden Sachen können daher von dem Muster, Modell oder Vorbild
abweichen, es sei denn, dass ausdrücklich angegeben ist, dass gemäß dem
gezeigten oder überlassenen Muster, Modell oder Vorbild geliefert wird.
Artikel 6. Lieferung
1. Wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist, ist
Lieferort das Lager des Verwenders (in Oudkarspel). Wenn als Lieferbedingungen
einer der 'Incoterms' vereinbart worden ist, werden die zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültigen Incoterms anwendbar sein.
2. Falls nicht frei Haus verkauft wurde, trägt der Käufer die Gefahr für die
Sachen während des Transports ab dem Zeitpunkt, ab dem die Sachen den Betrieb/
das Lager des Verwenders verlassen haben. Der Käufer ist selbst dafür verantwortlich, den Transport
zu organisieren. Auf Verlangen des Käufers ist der Verwender bereit, den
Transport für den Käufer zu organisieren. Der Verwender ist dabei frei in der
Wahl der (Be)Ladung, des Transportmittels und des Spediteurs/ Frachtführers, es
sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Dies ändert jedoch nichts
an dem Lieferort gemäß Abs. 1 dieses Artikels.
3. Der Käufer ist verpflichtet, die gekauften Sachen zu dem Zeitpunkt
abzunehmen, zu dem sie bei ihm abgeliefert werden, bzw. zu dem Zeitpunkt, zu
dem sie gemäß dem Vertrag an ihn überlassen werden. Mit Lieferung geht die
Gefahr auf den Käufer über, wenn die Gefahr kraft vertraglicher oder
gesetzlicher Bestimmungen nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt übergegangen
ist.
4. Falls der Käufer die Abnahme verweigert oder nachlässig mit der
Informationserteilung oder den Anweisungen ist, die für die Lieferung
erforderlich sind, wird die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers gelagert. Der Käufer
schuldet in den Fällen ebenfalls alle zusätzlichen Kosten, in jedem Falle aber
auch die Kosten für die Lagerung.
5. Der Verwender ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung seiner
Verpflichtungen zu beauftragen.
Artikel 7. Lieferzeit
1. Die von dem Verwender angegebene Lieferzeit beginnt nie vor dem Zeitpunkt,
zu dem ihm alle notwendigen Daten für die Durchführung des Vertrags mitgeteilt
worden sind.
2. Die von dem Verwender angegebenen Lieferzeiten sind immer nur überschlägig
und niemals Fixtermine.
3. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung muss der Käufer den Verwender daher in
Verzug setzen und dem Verwender eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen setzen. Jede Mahnung durch den Käufer muss schriftlich
erfolgen.
Artikel 8. Teillieferungen
1. Es ist dem Verwender erlaubt, Teillieferungen zu leisten.
2. Bei Teillieferungen ist der Verwender berechtigt, jeden Teil gesondert in
Rechnung zu stellen.
Artikel 9. Technische Anforderungen,
Produkt- und Verpackungsanforderungen
1. Falls die in den Niederlanden zu liefernden Sachen außerhalb der Niederlande
verwendet werden sollen, ist der Verwender nicht dafür verantwortlich, dass die
zu liefernden Sachen den technischen Anforderungen, Normen und/ oder
Vorschriften der Gesetze oder Bestimmungen des Landes, in dem die Sachen
verwendet werden sollen, entsprechen. Dies gilt nicht, falls bei dem Abschluss
des Vertrags die Verwendung im Ausland vereinbart worden ist und der Käufer
alle benötigten Daten und Spezifikationen eingereicht hat.
2. Falls der Käufer technische Anforderungen an die gelieferten Sachen stellt,
die von den üblicherweise in den Niederlanden geltenden Anforderungen
abweichen, ist der Verwender daran nur gebunden, wenn die Parteien dies
ausdrücklich vereinbart haben.
3. Sofern die Produkte von den Niederlanden in ein anderes Land eingeführt
werden, ist der Käufer für die Erfüllung der gegebenenfalls bestehenden
Produkt- und Verpackungsanforderungen, die in dem betreffenden Einfuhrland
gelten, selbst verantwortlich.
Artikel 10. Auflösung des Vertrags
Der Verwender ist berechtigt, die Vertragsdurchführung auszusetzen oder ganz
oder teilweise mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ohne dass eine Mahnung oder
eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, wenn:
• dem Verwender nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, die dem
Verwender Anlass zur Befürchtung geben, dass der Käufer seine Verpflichtungen
nicht erfüllen wird und/oder
• der Verwender den Käufer bei Abschluss des Vertrags gebeten hat, Sicherheit
für die Erfüllung zu leisten und diese Sicherheit trotz Erinnerung nicht
geleistet wird bzw. nicht hinreichend ist und/ oder
• sich solche Umstände hinsichtlich der Personen und/ oder des Materials
ergeben, deren bzw. dessen sich der Verwender bei der Ausführung des Vertrags
bedient oder üblicherweise bedient, dass die Ausführung des Vertrags unmöglich
bzw. dermaßen beschwerlich und/ oder unverhältnismäßig teuer wird, dass die
Erfüllung des Vertrags nicht mehr zumutbar ist und/ oder
• der Käufer die Befugnis verliert, frei über sein Vermögen zu verfügen, zum
Beispiel durch Liquidation, (Beantragung von) gerichtlichem Zahlungsaufschub,
Insolvenz oder Pfändung und/ oder
• sich sonstige Umstände ergeben, die derart sind, dass die Aufrechterhaltung
des Vertrags nicht von dem Verwender verlangt werden kann.
Falls der Verwender Gebrauch von seinem Recht zur Auflösung macht, werden die
Forderungen des Verwenders gegen den Käufer sofort fällig. Das Recht des
Verwenders, Schadenersatz zu fordern, bleibt davon unberührt.
Artikel 11.
Aussetzungsrecht
1. Falls und solange der Käufer irgendeine Verpflichtung nicht, nicht
ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt, die sich für ihn aus dem mit dem
Verwender geschlossenen Vertrag oder damit zusammenhängenden Vereinbarungen
ergibt, hat der Verwender das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus
dem Vertrag auszusetzen.
2. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Erfüllung seiner vertraglichen
Verpflichtungen auszusetzen.
Artikel 12a. Eigentumsvorbehalt für
Käufer, die ihren Sitz in den Niederlanden haben
1. Alle von dem Verwender gelieferten Sachen bleiben Eigentum des Verwenders,
bis der Käufer alle Verpflichtungen aus allen mit dem Verwender geschlossenen
Verträgen erfüllt hat.
2. Von dem Verwender gelieferte Sachen, die nach Absatz 1 dem
Eigentumsvorbehalt unterliegen, dürfen nur im Rahmen des üblichen
Geschäftsverkehrs weiterverkauft werden, jedoch niemals als Zahlungsmittel
verwandt werden.
3. Wenn der Käufer aus von dem Verwender gelieferten Sachen, die einem
Eigentumsvorbehalt unterliegen, neue Sachen bildet, handelt der Käufer bei
dieser Umbildung im Auftrag des Verwenders und verwahrt der Käufer die Sache
für den Verwender. Der Käufer wird erst Eigentümer zu dem Zeitpunkt, in dem
alle Forderungen des Verwenders erfüllt sind.
4. Der Käufer ist nicht berechtigt, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden
Sachen zu verpfänden oder anderweitig mit Rechten zu belasten.
5. Der Käufer erteilt dem Verwender bzw. einem von diesem anzuweisenden Dritten
bereits jetzt bedingungslos und unwiderruflich Zustimmung, in allen Fällen, in
denen der Verwender seine Eigentumsrechte ausüben möchte, all diejenigen Orte
zu betreten, an denen sich das Eigentum des Verwenders dann befinden wird, und
die Sachen von dort mitzunehmen.
6. Falls Dritte dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Sachen pfänden möchten
bzw. diese mit Rechten belasten möchten oder darauf Ansprüche erheben, ist der
Käufer verpflichtet, den Verwender unverzüglich mündlich und schriftlich zu
unterrichten.
7. Der Käufer verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Sachen gegen Feuer, Explosions- und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu
versichern und versichert zu halten, und auf erstes Anfordern Einsicht in die
Versicherungspolice zu gewähren. Dem Verwender stehen die Leistungen wegen
Schäden an den von dem Verwender gelieferten, noch dem Eigentumsvorbehalt
unterliegenden Sachen, zu. Der Käufer wird jede Mitwirkung leisten, die dazu
notwendig ist.
Artikel 12b. Eigentumsvorbehalt für
Käufer, die ihren Sitz in Deutschland haben
Für Käufer, die ihren Sitz in Deutschland haben, werden die Parteien gesondert
einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren.
Artikel 13. Mängel; Rügefristen
1. Der Käufer muss die gekauften Sachen bei Ablieferung unverzüglich (und
spätestens innerhalb von 24 Stunden) untersuchen (lassen). Der Käufer ist dabei
zur Prüfung verpflichtet, ob das Gelieferte den Vereinbarungen entspricht, das
heißt, ob die richtigen Sachen geliefert worden sind; ob die gelieferten Sachen
hinsichtlich der Quantität (zum Beispiel der Menge und der Anzahl) den
Vereinbarungen entspricht; ob die gelieferten Sachen die vereinbarten
Qualitätsmerkmale haben, oder, falls diese nicht vereinbart wurden, den
Anforderungen für eine übliche Verwendung und/ oder Handelszwecke entsprechen.
2. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verwender Mängel unverzüglich (und
spätestens innerhalb von acht Werktagen nach Lieferung) mitzuteilen. Die
Mitteilung hat schriftlich unter Angabe einer so detailliert wie möglichen
Beschreibung der Mängel zu erfolgen. Dem Verwender muss ermöglicht werden, den
Mangel auch vor Ort zu untersuchen.
3. Falls der Käufer die gelieferten Sachen nicht unverzüglich untersucht
und/oder festgestellte Mängel nicht unverzüglich dem Verwender mitteilt bzw.
dem Verwender nicht ermöglicht, den Mangel zu untersuchen, verliert der Käufer
seine Ansprüche hinsichtlich der festgestellten Mängel.
4. Falls der Käufer Ansprüche wegen Mängeln hat, kann der Verwender zwischen
Reparatur, Ersatz oder Zahlung eines entsprechenden Ausgleichs wählen. Im Falle
des Ersatzes oder Zahlung eines entsprechenden Ausgleichs, ist der Käufer
verpflichtet, die mangelhaften Sachen an den Verwender zurücksenden, es sei
denn, dass der Verwender ausdrücklich darauf verzichtet.
5. Trotz rechtzeitiger Rüge des Käufers bleibt seine Verpflichtung zur Zahlung
und Abnahme der getätigten Bestellungen bestehen.
6. Kosten wegen ungerechtfertigter Rügen bzw. verspäteter Rügen trägt der
Käufer.
7. Sachen können dem Verwender nur nach vorhergehender schriftlicher Zustimmung
zurückgesandt werden.
Artikel 14. Gewährleistung, Garantie
1. Der Verwender gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Sachen die
Eigenschaften haben, die für eine übliche Verwendung erforderlich sind; die
Eigenschaften, die für eine besondere Verwendung erforderlich sind, werden nur
unter der Bedingung gewährleistet, dass diese besondere Verwendung sich
ausdrücklich aus dem schriftlichen Vertrag mit dem Verwender ergibt.
2. Die Gewährleistung nach Artikel 14.1 ist ausgeschlossen, wenn Sachen, auf
die sich die Gewährleistung bezieht:
• Nicht übereinstimmend mit der bei ihrer
Bestellung vereinbarten Verwendung genutzt oder unfachmännisch verwendet wurden
und/ oder
• Gebrauchsanweisungen nicht eingehalten wurden und/ oder
• unfachmännische Reparaturen ausgeführt wurden und/ oder
• Änderungen vorgenommen wurden und/ oder (Serien)nummern oder Siegel
beschädigt oder entfernt wurden.
3. Wenn der Verwender eine Garantie erteilt, entspricht diese Garantiefrist der
Garantiefrist des Herstellers bzw. des Lieferanten des Verwenders, es sei denn,
dass ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Die Garantiefrist
ist jedoch nie länger als die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
4. Falls sich die Gewährleistung des Verwenders auf Sachen und/ oder Dienste
bezieht, die sich außerhalb der Niederlande befinden, dann haftet der Verwender
nur für die Kosten der Reparatur oder des Ersatzes, maximal jedoch mit dem
Betrag, der bei einer Ausführung oder Ersatzbeschaffung in den Niederlanden
angefallen wäre.
5. Falls der Käufer sich auf eine Gewährleistung für bestimmte von dem
Verwender gelieferte Sachen beruft, dann können diese nur nach vorhergehender
schriftlicher Zustimmung des Verwenders von dem Käufer zurückgesandt werden.
6. Falls unter Berücksichtigung des Artikels 14.5 Sachen zurückgesandt werden,
dann müssen diese mit einer Kopie der von dem Verwender dem Käufer überreichten
Originalrechnung und einem etwaig zugehörigen, vollständig ausgefüllten Garantieschein
und einer eindeutigen Beschreibung der Rüge versehen sein.
Artikel 15. Preis/Preiserhöhung
1. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wurde, gelten die von dem
Verwender angegebenen Preise: in Euro (€), ohne Mehrwertsteuer, auf der
Grundlage der von dem Verwender verwandten Mindestmengen, ohne Transportkosten
und ab Werk.
2. Der Verwender ist zur Preiserhöhung berechtigt, falls zwischen dem Datum des
Vertragsabschlusses und dem Datum der Lieferung mindestens drei Monate
verstrichen sind und sich die Preise der Rohstoffe, Währungen und/ oder
Gehälter oder andere Umstände, geändert haben, ohne, dass dies den Käufer dazu
berechtigen würde, den Vertrag aus diesem Grunde aufzulösen.
3. Falls die Preiserhöhung mehr als 10% des in dem Vertrag vereinbarten Preises
beträgt, hat der Käufer das Recht, den Vertrag durch schriftliche Erklärung
aufzulösen.
Artikel 16. Sicherheit
1. Der Verwender hat das Recht, hinreichende Sicherheit zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen
des Käufer zu fordern, bevor er liefert, weitere Lieferungen erbringt oder eine
andere vertragliche Verpflichtung (weiter) erfüllt. Der Verwender ist in diesem
Rahmen ebenfalls berechtigt, Vorschüsse von dem Käufer zu verlangen.
2. Bei erheblichen Zweifeln des Verwenders hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit
des Käufers, hat der Verwender das Recht, die Lieferung auszusetzen.
Artikel 17. Verpackung
1. Der Käufer ist verpflichtet, Leihverpackungen innerhalb von 14 (vierzehn)
Tagen nach Ablieferung leer und in unbeschädigtem Zustand auf seine Kosten an
die Anschrift des Verwenders zurückzusenden. Falls der Käufer seine
Verpflichtungen hinsichtlich der Verpackung nicht erfüllt, hat er alle sich
daraus ergebenden Kosten zu tragen. Derartige Kosten sind u.a. Kosten, die sich
aus einer verspäteten Rückgabe ergeben, und die Kosten für Ersatz, Reparatur
oder Reinigung.
2. Falls der Käufer Leihverpackungen nach Mahnung nicht innerhalb der darin
genannten Frist zurücksendet, ist der Verwender berechtigt, Ersatz zu
beschaffen und die Kosten in Rechnung zu bringen, wenn der Verwender dies in
seiner Mahnung angekündigt hat.
Artikel 18. Zahlung
1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss die Zahlung durch den Käufer
entweder in bar ohne Abzug bei Lieferung oder durch Einzahlung bzw. Überweisung
auf ein von dem Verwender angewiesenes Bank- oder Girokonto in der von dem
Verwender in der Rechnung gewählten Währung innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen
nach Rechnungsdatum erfolgen.
2. Bei Nichtzahlung des Rechnungsbetrags innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab Rechnungsdatum gerät
der Käufer in Verzug, ohne dass zuvor eine Mahnung erforderlich ist; der Käufer
schuldet ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts über den fälligen, offenstehenden
Betrag Zinsen in Höhe von 1% monatlich, es sei denn, dass der gesetzliche Zinssatz
höher liegt, in welchem Fall der gesetzliche Zinssatz anwendbar ist. Die Zinsen
werden ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts des Käufers bis zur vollständigen
Erfüllung des geschuldeten Betrags geschuldet.
3. Im Falle der Liquidation, Insolvenz oder des gerichtlichen Zahlungsaufschubs
oder eines anderweitigen Verlusts der freien Verfügungsgewalt des Käufers werden
die Forderungen des Verwenders und die Verpflichtungen des Käufers gegenüber
dem Verwender sofort fällig.
4. Die Zahlung hat ohne Abzüge zu erfolgen. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder
zum Zahlungsaufschub nicht berechtigt. Einwendungen gegen die Höhe der Rechnung
schieben die Zahlungsverpflichtung des Käufers nicht auf.
5. Die von dem Käufer getätigten Zahlungen werden zunächst mit den geschuldeten
Zinsen und Kosten verrechnet und danach auf die fälligen Rechnungsbeträge, die
am längsten offen stehen angerechnet.
6. Der Verwender ist jederzeit zur Aufrechnung berechtigt.
Artikel 19.
Inkassogebühren
1. Wenn der Käufer mit der Erfüllung einer oder mehrerer seiner Verpflichtungen
in Verzug ist, trägt er alle erforderlichen gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten, die dem Verwender im Rahmen der Durchsetzung der Verpflichtungen
entstehen. Der Käufer schuldet minimal:
15% eines Betrages bis zu € 3.000,00, 10% der darüber hinausgehenden
Beträge bis € 6.000, 00, 8% der darüber hinausgehenden
Beträge bis € 15.000,00, 5% der darüber hinausgehenden Beträge bis € 60.000,00 und3% über
darüber hinaus gehende Beträge.
2. Falls der Verwender nachweist, dass ihm höhere Kosten entstanden sind, sind
auch diese zu erstatten, soweit sie im Rahmen der Angemessenheit erforderlich
waren.
Artikel 20. Haftung
Die Haftung des Verwenders ist wie folgt beschränkt:
1. Der Verwender haftet keinesfalls für indirekten Schaden, wie entgangenen
Gewinn, entgangene Einsparungen und/ oder Sachen und Schäden wegen
Betriebsstörungen.
2. Der Verwender haftet keinesfalls für Schäden, die dadurch entstehen oder
entstanden sind, dass der Käufer unrichtige oder unvollständige Daten
mitgeteilt hat.
3. Die Haftung des Verwenders ist daneben beschränkt auf den Betrag, der von
der Versicherung des Verwenders im konkreten Fall geleistet wird.
4. Falls die Versicherung in einem Fall keine Deckung bietet oder nicht
leistet, und der Verwender haftet, ist die Haftung des Verwenders auf den
Rechnungswert der Transaktion, bzw. auf den Rechnungswert des Teils der
Transaktion, auf den sich die Haftung bezieht, beschränkt.
5. Die Haftungsbeschränkungen dieser Bestimmung gelten auch für Schäden, die
der Verwender oder seine Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich
verursacht haben, soweit dies gesetzlich erlaubt ist.
6. Die Haftungsbeschränkungen in diesen Bestimmung gelten auch für Forderungen,
die der Käufer auf andere Gründe stützt, zum Beispiel auf unerlaubte Handlung.
7. Falls der Käufer die von dem Verwender gelieferten Sachen weiterverkauft,
ist er verpflichtet, in seinen Kaufverträgen eine mögliche Haftung des
Verwenders (zum Beispiel Produkthaftung) auszuschließen. Unterlässt der Käufer
dies, schuldet er dem Verwender für den dadurch entstandenen Schaden Schadenersatz.
Artikel 21. Höhere Gewalt
1. Als höhere Gewalt in diesen Bedingungen gelten neben den in den gesetzlichen
Bestimmungen und der Rechtsprechung vorgesehenen Fällen alle von außen kommende
Ursachen, gleich ob vorhersehbar oder nicht, auf die der Verwender keinen
Einfluss ausüben kann, die ihn jedoch außerstande setzen, seine Verpflichtungen
zu erfüllen, einschließlich Streiks im Unternehmen des Verwenders oder bei
Dritten.
2. Während der Dauer der höheren Gewalt ruhen die Liefer- und andere
Verpflichtungen des Verwenders. Falls der Zeitraum, in dem die Erfüllung der
Verpflichtungen durch den Verwender wegen Vorliegens höherer Gewalt nicht
möglich ist, länger als zwei Monate andauert, sind beide Parteien berechtigt,
sich von dem Vertrag zu lösen, ohne dass
in dies eine Schadensersatzpflicht begründet.
3. Falls der Verwender bei Eintritt der höheren Gewalt einen Teil seiner
Verpflichtungen bereits erfüllt hat oder aufgrund der höheren Gewalt nur
teilweise seine Verpflichtungen erfüllen kann, ist er berechtigt, bereits
gelieferte bzw. den noch lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Der
Käufer ist verpflichtet, diese Rechnung zu zahlen, so als handele es sich um
einen eigenständigen Vertrag.
Artikel 22. Verjährung
Abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen beträgt die Verjährungsfrist
für beide Parteien ein Jahr.
Artikel 23. Beweis
1. Für die Feststellung des Umfangs der Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist
die Buchhaltung des Verwenders maßgeblich, vorbehaltlich des von dem Käufer
nach objektiven Maßstäben zu erbringenden Gegenbeweises.
2. Zwischen dem Verwender und dem Käufer gelten die auf der Rechnung oder dem
Frachtbrief angegebenen Zahlen, Maße und Gewichte als richtig, vorbehaltlich
des von dem Käufer nach objektiven Maßstäben zu erbringenden Gegenbeweises.
Artikel 24. Gerichtsstandswahl/
Anwendbares Recht
1. Als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien das Gericht am
Sitz des Verwenders. Das Recht des Verwenders, den Käufer vor dem gesetzlich
zuständigen Gericht zu verklagen, bleibt davon unberührt.
2. Alle Vereinbarungen zwischen Verwender und Käufer unterliegt dem
niederländischen Recht. Das Wiener Kaufrecht ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Artikel 25. Änderung und Hinterlegung
der Bedingungen
Diese Bedingungen sind bei der Kamer van Koophandel in Alkmaar hinterlegt.
Anwendbar ist die Fassung in ihrer zum Zeitpunkt des Zustandekommens des
Vertrags gültigen Form.
Artikel 26. Sonstiges
Von diesen Bedingungen sind auch Übersetzungen verfügbar. Im Falle von Unklarheiten
oder Diskrepanzen ist die niederländische Fassung maßgeblich. Dies gilt nicht
für etwaige ergänzende Eigentumsvorbehaltsregelungen in den jeweiligen
Übersetzungen.
Hiermit stimme ich den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen von PAT Europe BV zu.
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(Stempel) (Datum) (Unterschrift)
Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts
zwischen
PAT Europe B.V., Haarspit 1, 1724 BG Oudkarspel, Niederlande
und
Käufer
Vor dem Hintergrund, dass
- der Käufer seinen Sitz in Deutschland hat;
- PAT Europe B.V. eine Kreditversicherung unterhält;
- PAT Europe B.V. auf der Grundlage dieser Kreditversicherung verpflichtet ist,
mit ihren Kunden, die ihren Sitz in Deutschland haben, einen besonderen
Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren
vereinbaren die Parteien das
Folgende:
(1) PAT Europe B.V. behält
sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Sachen vor, bis ihre gesamten
Forderungen gegen den Käufer vollständig erfüllt wurden. Dies gilt auch für
zukünftige Lieferungen, auch wenn PAT Europe B.V. nicht jeweils ausdrücklich
auf diese Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts verweist. PAT Europe B.V. ist
berechtigt, die gelieferten Sachen zurückzunehmen, falls der Käufer seine
Verpflichtungen nicht erfüllt.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts von PAT Europe B.V. die gelieferten Sachen sorgfältig zu
behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten
hinreichend mit ihrem Neuwert gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zu
versichern. Falls Wartungs- und Prüfungsarbeiten ausgeführt werden müssen, ist
der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
Solange das Eigentum noch nicht übertragen wurde, ist der Käufer verpflichtet,
PAT Europe B.V. unverzüglich schriftlich zu informieren, falls Dritte Ansprüche
hinsichtlich der gelieferten Sachen erheben oder diese mit Rechten belasten
möchten. Falls der Dritte nicht imstande ist, PAT Europe B.V. die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die angemessen und notwendig sind,
den Eigentumsvorbehalt von PAT Europe B.V. durchzusetzen, haftet der Käufer für
diese Kosten.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die dem Eigentumsvorbehalt
unterliegenden Sachen im Rahmen seiner normalen Unternehmensaktivitäten weiter
zu verkaufen. Die Forderungen gegen den Abnehmer aus dem Weiterverkauf der
Sachen, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, tritt der Käufer bereits jetzt
in Höhe der von mit PAT Europe B.V. vereinbarten Rechnungsbeträge
(einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die
gelieferten Sachen ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Der Käufer
bleibt berechtigt, die Forderung einzuziehen, auch nach dieser Abtretung. Das
Recht von PAT Europe B.V., die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon
unberührt. PAT Europe B.V. wird die Forderungen jedoch nicht einziehen, solange
der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt, nicht in Verzug ist, keine
Zahlungsrückstände vorliegen und kein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens hinsichtlich des Vermögens des Käufers gestellt wurde oder
ähnliche Maßnahmen getroffen wurden.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umformung der gelieferten
Sachen des Käufers geschieht immer im Namen und Auftrag der PAT Europe B.V.,
ohne dass daraus für PAT Europe B.V. Verpflichtungen entstehen. In diesen
Fällen setzt sich der Eigentumsvorbehalt hinsichtlich an den be- und
verarbeiteten bzw. umgeformten Sachen fort. Falls die gelieferten Sachen mit
anderen Sachen verarbeitet werden, die nicht im Eigentum von PAT Europe B.V.
stehen, erwirbt PAT Europe B.V. Miteigentum an dieser neuen Sache im Verhältnis
des objektiven Wertes der im Eigentum von PAT Europe B.V. stehende Sache zu den
anderen be- oder verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.. Dies
gilt ebenfalls bei Vermengung oder Verbindung von Sachen. Falls die Vermengung
oder Verbindung auf eine Weise stattfindet, die zur Folge hat, dass die Sachen
des Käufers als Hauptsache angesehen werden müssen, gilt als vereinbart, dass
der Käufer PAT Europe B.V. anteilig Miteigentum überträgt und das auf diese
Weise entstandene Allein- oder Miteigentum für PAT Europe B.V. verwahrt. Zur
Sicherheit der Forderungen von PAT Europe B.V. gegen den Käufer tritt der
Käufer auch solche Forderungen an PAT Europe B.V. ab, die er gegen einen
Dritten dadurch erworben hat, dass die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden
Sachen mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden sind; PAT Europe B.V.
nimmt diese Abtretung hiermit an.
(5) PAT Europe B.V. verpflichtet sich, Sicherheiten auf
Bitte des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert den Wert der Forderungen, für
die die Sicherheit gewährt wurde, um mehr als 20% überschreitet.
(6) Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Sollten
Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung entstehen, ist zur Entscheidung
ausschließlich das niederländische Gericht am Sitz der PAT Europe B.V.
zuständig.
(7) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein,
bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen davon unberührt. Sollte diese
Vereinbarung insgesamt unwirksam sein, wird sie von dem Eigentumsvorbehalt
gemäß Artikel 12a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PAT Europe B.V.
ersetzt.
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(Stempel) (Datum) (Unterschrift)